In Österreich hat es zwei weitere Urteile in Folge der „Operation Aderlass“ auf Verbandsebene gegeben. Ex-Skilanglauftrainer Gerald Heigl und Skilangläufer Martin Stockinger wurden dabei zu unterschiedlich langen Sperren verurteilt.
Lebenslange Sperre für Heigl
Der im Zuge der Ermittlungen im Rahmen der Operation Aderlass unter Verdacht geratene Ex-Trainer der österreichischen Skilangläufer und persönlicher Betreuer von inzwischen verurteilten Dopingsündern wie Johannes Dürr und Max Hauke, Gerald Heigl, ist nun von der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission rechtskräftig lebenslang gesperrt worden „Das von der ÖADR durchgeführte Verfahren ergab unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise, dass Gerald Heigl des Verstoßes gegen die Anti-Doping Bestimmungen schuldig zu sprechen war. Dies, da er im Zeitraum von 2012 bis 2018 mehreren Sportlern mehrfach EPO übergab, Blutbeutel für verbotene Eigenblutbehandlungen besorgte, Sportlern verbotene Eigenblutbehandlungen vermittelte und für mehrere Sportler die Trainingspläne auf die verbotenen Eigenblutbehandlungen abstimmte“, heißt es in einer Pressemeldung der ÖADR.
Zwei Jahre Sperre für Stockinger
Ebenfalls durch die Operation Aderlass und die darauf folgenden Ermittlungen geriet ein zunächst noch nicht namentlich genannter Skilangläufer unter Verdacht, gegen die Anti-Doping-Regularien verstoßen zu haben. Durch eine Pressemeldung der ÖADR wurde nun aber der Name von Martin Stockinger bekannt, der zu einer zweijährigen Sperre mit Ablauf am 28.10.2022 verurteilt wurde. „Das von der ÖADR durchgeführte Verfahren ergab unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise und nach Durchführung von zwei Anhörungen, dass Martin Stockinger des Verstoßes gegen die Anti-Doping Bestimmungen schuldig zu sprechen war. Dies, da er im Zeitraum von Mitte 2012 bis Mitte 2014 zumindest zweimal jeweils 12.000 IE Erythropoetin (EPO) erworben und besessen hat“, so die ÖADR. „Die Entscheidung der ÖADR ist noch nicht rechtskräftig, da die Verfahrensparteien noch die Möglichkeit haben binnen einer 4-wöchigen Frist die Unabhängige Schiedskommission anzurufen.“
Quelle: www.oeadr.at