Als Skirollerläufer und Nordic Blader stellt sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz immer wieder die Frage: Wo darf ich die Sportart eigentlich ausüben? Welche Straßen und Wege darf ich benutzen? Wir fassen die gesetzlichen Regelungen hier für euch zusammen, weisen aber darauf hin, dass dieser Artikel nur den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wiedergibt.
Deutschland
Nicht besonders sportfreundlich stellt sich die Rechtslage für Skirollerläufer in Deutschland dar. Heinz Burkhart, ehemaliger Bundespolizeibeamter von Ski & Bike Deggendorf, hat für uns die entsprechenden Paragraphen aus der Straßenverkehrsordnung zusammengefasst: „Da Inline-Skates in § 24 Abs.1 StVO ausdrücklich als ‚besondere Fortbewegungsmittel‘ genannt sind, werden bei flüchtiger Betrachtung Inlineskater (und Skiroller) den Fußgängern zugeordnet, ohne zu berücksichtigen, dass diese nicht nur Fortbewegungsmittel, sondern auch Sportgerät sein können. Ein Indiz ist die Geschwindigkeit. Inlineskater, die sich mit Schrittgeschwindigkeit von bis zu fünf bis sechs km/h fortbewegen, können Fußgängern gleichgestellt werden. Speedskater, die 30 bis 40 km/h erreichen, sind keine ’normalen‘ Inlineskater, sondern betreiben Sport, was gem. § 31 Abs.1 Satz 1 StVO auf öffentlichen Straßen verboten ist und als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Einzige Ausnahme: Wenn das Verbot nach § 31 Abs.1 Satz 1 StVO durch ein Zusatzschild „Inlineskater frei“ aufgehoben ist.“ Richtig hart treffen kann ein Verstoß dabei insbesondere Übungsleiter/Trainer: „Ein Verstoß gegen das Verbot von Sport gem. § 31 Abs.1 Satz 1 StVO kann für einen Übungsleiter/Trainer schlimme strafrechtliche Konsequenzen haben: Kommt es bei einem Teilnehmer zu einem Unfall, so hat der Übungsleiter gem. § 13 StGB ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt begangen, weil der Übungsleiter gegenüber seinen Teilnehmern eine Garantenstellung hat und seine Garantenpflicht verletzt hat, indem er entgegen eines gesetzlichen Verbotes ein Training auf einer öffentlichen Straße veranstaltet hat. Beispiele: Verletzt sich ein Teilnehmer beim Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, so kann der Übungsleiter wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden. Wird ein Teilnehmer beim Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer getötet, so kann der Übungsleiter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden.“
Österreich
Auch in Österreich regelt die Straßenverkehrsordnung die Nutzung von Skirollern auf öffentlichen Straßen und Wegen. Das zuständige Bundesministerium teilte uns dazu mit: „Die Ausübung von Sport bzw. das Spielen auf der Fahrbahn ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verboten, dies gilt jedoch nicht für Wohnstraßen (vgl. § 88 Abs. 1 StVO): In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet, der erlaubte Fahrzeugverkehr darf dabei aber nicht mutwillig behindert werden (vgl. § 76b StVO).“ Eva Unger vom ÖAMTC erklärt uns die Rechtslage: „Skiroller sind nach den Begriffsbestimmungen der StVO vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinstfahrzeuge und daher keine Fahrzeuge nach der Straßenverkehrsordnung. Sie dienen der sportlichen Fortbewegung. Das Fahren ist auf Gehwegen und Gehsteigen, aber auch auf kombinierten Geh- und Radwegen, Wohn- und Spielstraßen erlaubt, sofern der Fußgängerverkehr und der übrige Verkehr nicht gefährdet oder behindert werden. So wie für Fußgänger und Radfahrer gilt die Regel, dass mit Kleinfahrzeugen nicht unmittelbar vor Herannahen eines Fahrzeuges und für den Lenker überraschend die Fahrbahn ‚befahren‘ werden darf. Dies gilt sowohl auf Schutzwegen als auch sonst beim Queren der Fahrbahn.“ Zudem kann auch in Österreich das Benutzen von Fahrbahnen mittels Verordnung und Beschilderung durch die zuständigen Behörden explizit zugelassen werden.
Schweiz
Am sportfreundlichsten stellt sich die Rechtslage in der Schweiz dar. Entsprechend Artikel 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) zählen Skiroller und Inlineskates zu den fahrzeugähnlichen Geräten (FäG). Diese dürfen nach Artikel 50 der VRV als Verkehrsmittel auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fußwegen, Längsstreifen für Fußgänger und Fußgängerzonen, Radwegen, Fahrbahnen von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen sowie Fahrbahnen von Nebenstraßen, wenn entlang der Straße Trottoirs sowie Fuß- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist, benutzt werden. Markus Walser von der Kantonspolizei Graubünden erklärt uns hierzu: „Als Nebenstraßen gelten alle mit weißen Verkehrsschildern gekennzeichneten Straßen. Blau signalisierte Straßen sind Hauptstraßen. Auf Hauptstraßen werden keine FäG geduldet.“ Als Beispiel führt Walser das erlaubte Training der Schweizer Langlaufnationalmannschaft im Sertig- und Dischmatal in Davos an.
Privatwege und -straßen wie zum Beispiel Skirollerstrecken in einem Stadionbereich sind in allen drei Ländern von diesen Regelungen natürlich ausgenommen. Hier gibt der Eigentümer/Betreiber die Regularien zur Benutzung vor. Ähnliches gilt für Veranstaltungen wie Wettkämpfe oder Autofrei-Events.